(Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen-Handwerks)

I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „AGB“ genannt) gelten für alle vom Fotografen und/oder seinen Assistenten / Mitarbeitern sowie berechtigten Vertretern durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials und der Dienstleistungen.
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Fotografen gelten sollen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
3. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die AGB im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Mönchengladbach.
5. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen bzw. seinen Assistenten und/oder Mitarbeitern hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (digitale Bilddaten, Negative, Diapositive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II.  Auftragsproduktionen
1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn während der Produktion eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
2. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
3. Der Fotograf wählt die Lichtbilder aus, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden.
4. Sämtliche Arbeiten werden vom Fotografen mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder an andere Firmen weitergegeben. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich nach Erhalt der Lichtbilder gemacht werden. Anderenfalls gelten die gelieferten Lichtbilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich. Bei Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber das nicht ausgewählte überlassene Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher Form, innerhalb einer Woche nach Zugang auf eigene Kosten und Gefahr in branchenüblicher Verpackung zurückzusenden sowie               sämtliche digitale Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.         Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Lichtbilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den vom Fotografen gelieferten Lichtbildern um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 5 UrhG handelt.
3. Lichtbilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt, Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bzw. analoges Bildmaterial bis zum Ablauf der Frist auf eigene Kosten und Gefahr in branchenüblicher Verpackung zurückzusenden sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Lichtbilder ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen.
4. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlage für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
5. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
6. Der Kunde hat die Lichtbilder sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
7. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gelten die gelieferten Lichtbilder als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
  8. Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch den Auf­tragge­ber entwickelt / gedruckt    wer­den, so übern­immt der Fotograf hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse. Far­bko­r­rekte Abzüge kön­nen über den Fotografen erwor­ben werden.
IV. Nutzungs- und Urheberrecht
1. Die digitalen Rohdaten (unbear­beit­ete Bilder) bzw. das belichtete Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) aller hergestellten Lichtbilder verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt grund­sät­zlich nicht. Ausschließlicher Urheber an den Lichtbildern ist der Fotograf.
2. Die vom Fotografen analog oder digital hergestellten Lichtbilder, sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt.
3. Der Auftraggeber erwirbt vom Fotografen grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der  Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
4. Die Nutzungsrechte werden, unter der Voraussetzung vollständiger Bezahlung des Fotografen, nur an Lichtbildern übertragen, die der Kunde als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Lichtbildern die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Der Kunde erhält zur Nutzung digitale Bilddaten in voller Auflösung im Format JPG bzw. Fotoabzüge, wenn belichtetes Filmmaterial benutzt wurde.
7. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten bzw. des belichteten Filmmaterials durch den Fotografen nach der Übergabe der Lichtbilder an den Kunden ist nicht Teil des Auftrags. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung.
8. Bei der Verwertung der Lichtbilder in Online- und Print­me­dien ist der Fotograf, als Urhe­ber des Licht­bildes zu nen­nen. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namen­snen­nung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die von ihm hergestellten Lichtbilder im Rahmen der Eigenwerbung in jeglichen Medien (Internet, Zeitungen, Magazine, TV)  zu veröffentlichen und hierfür zu vervielfältigen (§ 16 UrhG). Im Falle von Veröffentlichungen stellt der Kunde keine    weiteren Ansprüche, auch nicht gegen Dritte. Ebenfalls kann der Fotograf die Lichtbilder für Fotowettbewerbe             und Ausstellungen (§ 18 UrhG) sowie sonstige Veröffentlichungen, wie z.B. in Fotobüchern verwenden.         Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Lichtbildern, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
V. Bildbearbeitung und Kennzeichnung
1. Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, dazu zählen auch Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation), sowie jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) ist nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.
2. Der Kunde ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Lichtbilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
3. Die Lichtbilder dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Lichtbilder in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.  
Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gemäß Ziffer 3. dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Lichtbilder im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
- die Weitergabe der digitalisierten Lichtbilder im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Erzeugung von Screenshots geeignet sind.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe der Lichtbilder ist nur gestattet unter der Voraussetzung, dass der Fotograf als Urheber klar und eindeutig identifizierbar zum jeweiligen Lichtbild ist.
VI. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Lichtbilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
VII. Nebenpflichten
1. Der Kunde versichert, dass er bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die Einwilligung der abgebildeten Person und der Rechteinhaber einzuholen. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Die Freistellungserklärung entfällt, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen und Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VIII. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Eventuell durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen, Hotelkosten etc.) werden vorab in einem Angebot bzw. in einem Vertrag festgehalten oder, falls sie am Shooting- bzw. Veranstaltungstag spontan fällig werden, nach diesem gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand und Beleg berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Es gelten die aktuellen Preise des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung bleiben die Lichtbilder, einschließlich gelieferter USB-Sticks oder anderer Datenträger, Eigentum des Fotografen.
3. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 
4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Lichtbilder fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, ist der Fotograf berechtigt Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Das Honorar gemäß Ziffer 1. ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Die Verwendung der Lichtbilder als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
IX. Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
1. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung ermittelt, speichert und verarbeitet. Außerdem ist der Auftraggeber einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
2. Rechte der betroffenen Person:
- Gemäß Art. 15 DSGVO hat der Auftraggeber das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten zu seiner Person vom Fotografen verarbeitet werden. Ferner hat der Auftraggeber das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie weitere Informationen und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten.
- Gemäß Art. 16 DSGVO kann der Auftraggeber die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung sowie
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung seiner beim Fotografen gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
X. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.  
2. Ein Widerruf bei bereits erfolgter Leistungserbringung oder eine Abnahmeverweigerung der Auftragsarbeit bei Nichtgefallen ist ausgeschlossen. Konnten keine Bilder angefertigt werden, ist nur die Fotoshooting-Gebühr fällig. Gleiches gilt auch für sogenannte Wettershootings, die auf Grund von Schlechtwetterlage nicht stattfinden können.
3.  Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ist das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Fotomodelle, Requisiten, Reisen, etc). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf liefert seine Arbeiten zumeist binnen 3 Arbeitswochen aus. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerun­gen kom­men. Diese Betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Labors oder dessen Transportfirma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Lichtbildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des Doppelten                   üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 200,-- € pro Lichtbild und Einzelfall.                  Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
XI. Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
1. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Stand: 2019 
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